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   FG Niedersachsen, 24.08.2006 - 6 K 278/06   

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https://dejure.org/2006,8802
FG Niedersachsen, 24.08.2006 - 6 K 278/06 (https://dejure.org/2006,8802)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.08.2006 - 6 K 278/06 (https://dejure.org/2006,8802)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. August 2006 - 6 K 278/06 (https://dejure.org/2006,8802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gleichstellung von Beiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bei Berechnung des Kindergeldjahresgrenzbetrages; Gleichstellung von Beiträgen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; VBL-Beiträge; Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge - Gleichstellung von VBL-Beiträgen mit Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gleichstellung von VBL-Beiträgen mit Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Beiträge an VBL mindern Einkünfte und Bezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bei Berechnung des Kindergeldjahresgrenzbetrages; Gleichstellung von Beiträgen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 198
  • EFG 2006, 1768
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.08.2006 - 6 K 278/06
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts ... bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 K 1831/09

    Minderung der Kindeseinkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Beiträge

    Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Sache III R 78/06 (zur Gleichstellung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur VBL mit Sozialversicherungsbeiträgen, Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 6 K 278/06) geruht.

    Der Senat folgt dem Niedersächsischen Finanzgericht in der Entscheidung, dass bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zudem die Beiträge des Kindes zur VBL in Abzug zu bringen sind (vgl. Urteil vom 24. August 2006 6 K 278/06, EFG 2006, 1768).

  • FG Köln, 28.08.2009 - 5 K 1568/07

    Abzug des Arbeitnehmeranteils von Pflichtbeiträgen zur Versorgungsanstalt des

    Diesbezüglich verweist der Kläger auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 24.08.2006 6 K 278/06, EFG 2006, 1768.

    Die vom Arbeitgeber des Sohnes des Klägers abgeführten Beiträge an die VBL sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar (so auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.08.2006 6 K 278/06, EFG 2006, 1768).

  • FG Sachsen, 12.05.2009 - 5 K 1239/06

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen

    Dies reicht aber noch nicht aus, um die ZV-Umlagen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unberücksichtigt zu lassen (a.A. vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 Aktenzeichen 6 K 278/06, EFG 2006, 1768 ).

    Die Revision wird zugelassen, da die Frage, inwieweit bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Beiträge zu einer nicht gesetzlichen Pflichtversicherung zu berücksichtigen sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 a.a.O..

  • FG Niedersachsen, 27.10.2009 - 2 K 429/08

    Berücksichtigung der Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    22 Aufgrund dieses Charakters als Pflichtversicherung ist es gerechtfertigt, die Beiträge zur VBL bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ( so auch Urteile des Nds. FG vom 24.08.2006, 6 K 278/06, EFG 2006, 1768; FG Baden-Württemberg vom 30.07.2009, 13 K 1831/09, StE 2009, 615; FG Köln vom 28.08.2009, 5 K 1568/07).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 4 K 1343/06

    Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um

    Der erkennende Senat folgt insoweit dem Niedersächsischen Finanzgericht vom 24. August 2006 (6 K 278/06, EFG 2006 Seite 1768), dem Finanzgericht Baden-Württemberg vom 30. Juli 2009 (13 K 1831/09, EFG 2009 Seite 1957) und den Finanzgericht Köln vom 28. August 2009 (5 K 1568/07, EFG 2010 Seite 61).
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